Das Finanzdepartement hat daher auf Antrag des Teilstabs Trockenheit der Kantonalen Führungsorganisation das für den ganzen Kanton angeordnete Feuerverbot im Siedlungsgebiet gelockert. Im Siedlungsgebiet (unabhängig vom Waldabstand) und Zwischengelände ist das Feuern in befestigten Feuerstellen sowie die Nutzung von Kohle-, Gas- und Elektrogrill wieder erlaubt. Im Wald und in Waldesnähe gilt das Feuerverbot weiterhin uneingeschränkt. Im gesamten Kantonsgebiet ist das Feuern im Wald und bis fünfzig Meter vom Waldrand entfernt verboten. Offene Feuerstellen sowie das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen, insbesondere von Raucherwaren, und das Abbrennen von Feuerwerk und Steigenlassen von Himmelslaternen und Heissluftballons sind weiterhin verboten. (Staatskanzlei Schaffhausen)


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